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Wichtige Hinweise zum Thema Kundengelderabsicherung

Seit November 1994 sind Reiseveranstalter gemäß § 651 k Abs. 3 BGB ver-
pflichtet
, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, daß infolge einer
Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Leistungen ausfallen oder
dem Reisenden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen.
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Der Reiseveranstalter ist verpflichtet einen Sicherungsschein auszuhändigen. Andernfalls ist es dem Reiseveranstalter nicht erlaubt Kundengelder in Empfang
zu nehmen.

Alle unsere Kunden erhalten einen Sicherungsschein mit der Buchungsbestätigung im Original bevor eine Anzahlung zu leisten ist.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an - wir rufen Sie zurück.
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