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Wichtige
Hinweise zum Thema Kundengelderabsicherung
Seit
November 1994 sind Reiseveranstalter gemäß
§ 651 k Abs. 3 BGB ver-
pflichtet, erhaltene Kundengelder für
den Fall abzusichern, daß infolge einer
Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters
Leistungen ausfallen oder
dem Reisenden für die Rückreise zusätzliche
Aufwendungen entstehen.
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